Steuern sparen mit steuerfreien Sachbezügen

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer flexibel ausgeben

Alle Sachbezüge lassen sich universell mit der Sachbezugskarte bedienen. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen können passend zu jedem Mitarbeiter ausbezahlt werden.

Wir unterstützen Sie bei der Auswahl Ihrer Sachbezugskarte!

Individuell beraten lassen und unverbindlich weitere Informationen anfordern. 

Netto 50€ mehr pro Monat für Ihre Mitarbeiter

Mit der Sachbezugskarte sparen Sie deutlich im Gegensatz zu einer klassischen Gehaltserhöhung. So können Sie den Mitarbeitern eine zusätzliche Geldleistung bieten, ohne einen zusätzlichen Steueraufwand mit sich zu tragen.

Möglichkeit 1 ohne SBK

Nettolohnerhöhung
50,00 €

Sozialabgaben &
Lohnsteuer
62,71 €

Möglichkeit 2 mit SBK

Auszahlung Sachbezug
50,00€

Kosten SBK 3,50 €

Ersparnis mit
Sachbezugskarte
59,21 €

Beispiel: ledig, Steuerklasse 1, gesetzlich versichert AOK Bayern, 27 Jahre, keine Kinder, rk

„Sachbezüge sind perfekt als lukrative Gehaltserhöhung neben dem Arbeitslohn geeignet und können 710€ jährlich an Ersparnis mit sich bringen.“

Sachbezüge optimal nutzen

Mit der Sachbezugskarte bieten wir Ihnen verschiedene Nutzungsarten der Auszahlung von Sachbezügen an Mitarbeiter.

Steuerfreie Sachleistung

50€ / Monat - bis 600€ / Jahr

Unternehmen können ihren Mitarbeitern ohne Abgabe von Steuern jeden Monat bis zu 50€ in Form von Sachleistungen bezahlen.

Als Mastercard kann die Sachbezugskarte flexibel konfiguriert werden und bietet so einen größeren Mehrwert gegenüber klassischen (Tank-)Gutscheinen oder Boni für Fitnessstudios.

Mit der Sachbezugskarte ist eine Nettolohnerhöhung bis zu 600€ / Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei möglich. Das entspricht einer Ersparnis von 719€ pro Mitarbeiter gegenüber einer klassischen Gehaltserhöhung. 

  • Steuerbefreite Sachleistung gemäß §8 Abs. 2 Satz 11 EStG
  • Muss dem Mitarbeiter im jeweiligen Monat zufließen

Wenn ein Arbeitnehmer z.B. das Unternehmenslogo an seinem privaten PKW anbringt, fungiert er als Markenbotschafter für das Unternehmen und die steuerbefreite Werbeflächenpauschale darf ausbezahlt werden.

Durch die Werbeflächenpauschale erhält der Arbeitnehmer 252€ / Jahr mehr Nettolohn. Im Vergleich zu einer gleichwertigen Lohnerhöhung spart sich der Arbeitgeber ganze 350€ / Jahr an Lohnnebenkosten. 

Fahrzeugwerbung gemäß §22 Nr. 3 EStG; StVO

Fahrzeugwerbung

21€ / Monat - bis 252€ / Jahr

Unternehmen können ihren Mitarbeitern in Form einer steuerfreien Werbeflächenpauschale 21€ / Monat netto gewähren. 

Geschenke

60€ / Anlass - bis 180€ / Jahr

Unternehmen können ihren Mitarbeitern zu persönlichen Anlässen Geschenke im Wert von 60€ pro Anlass (3x jährlich) machen.

GeburtstagFirmenjubiläum
NamenstagGeburt eines Kindes
Hochzeitbestandene Prüfung

Im Vergleich zu einer entsprechenden Lohnerhöhung im gleichen Wert spart das Unternehmen mit den persönlichen Geschenken 348€ / Jahr Lohnnebenkosten. Der Arbeitnehmer hingegen erhält 180€ / Jahr mehr Nettogehalt. 

Geschenke bei besonderem persönlichen Anlass gemäß R. 19.6 LStR

Zu den Kosten für die Internetzahlung zählen einmalige Kosten für die Einrichtung oder Hardware-Ausstattung sowie die laufende Grundgebühr.

Der Arbeitgeber muss die Internetnutzung und die entsprechenden Kosten einmalig nachweisen, wobei nicht zwischen privater und beruflicher Verwendung unterschieden werden darf. Der Arbeitgeber versteuert den Netto-Betrag pauschal mit 25% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)

Internetpauschale gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG; R 40.2 LStR

Internetpauschale

50€ / Monat - bis 600€ / Jahr

Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Kosten (max. 50€) für die laufende Internetnutzung pauschalversteuert (25%) erstatten.

Erholungsbeihilfe

416€ / Jahr*

Unternehmen können ihren Mitarbeitern jedes Jahr ein Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe) – auch für Ehegatten und Kinder – gewähren.

*Berechnungsgrundlage: Familie mit 3 Kindern

Im Gegensatz zum klassischen Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe sozialversicherungsfrei.

Der Arbeitgeber bezahlt lediglich 25% Pauschalsteuer auf den Nettobetrag (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)

Der Betrag für die Erholungsbeihilfe kann immer 3 Monate vor oder nach dem Urlaub eines Arbeitnehmers ausbezahlt werden. Die Berechnung für Höhe des Betrages läuft wie folgt:

  • für Arbeiternehmer = 156€
  • für Ehegatte = 104€
  • je Kind = 52€

Erholungsbeihilfe (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG; R 40 Abs. 3 LStR)

Die pauschalen Sachzuwendungen gelten als Betriebsausgabe und eignen sich ideal als Sonderprämie oder Incentive für den Mitarbeiter. Als Beispiel können die Sachzuwendungen als Belohnung für internes Talentmanagement genutzt werden, um Mitarbeitern zu Bestleitungen anzuspornen. 

Die pauschalen Sachzuwendungen sind sozialversicherungspflichtig! Dies kann allerdings auch vom Arbeitgeber übernommen werden. 

Der Arbeitergeber muss den Nettobetrag lediglich mit 30% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern.

Pauschalierung bei Sachzuwendungen (§ 37 B EStG)

Sachzuwendungen

10.000€ / Jahr

Unternehmen können ihren Mitarbeitern bis zu 10.000€ pro Jahr als freiwillige Zusatzzahlung auszahlen – z.B. für Sonderprämien. 

Unsere Kartenvarianten für maximale Flexibilität

Wählen Sie flexibel die Variante für Ihre Sachbezüge, die am besten zu Ihrem Unternehmen und zu Ihren Arbeitnehmern passt. Wir helfen Ihnen die Variante zu finden, die Ihnen die meisten Vorteile bietet.

Händler
Händlerkarten
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 a ZAG

Geldkarten für eine bestimmte Ladenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt. Darunter versteht man die ganze Kette – also alle Niederlassungen deutschlandweit.

Warengruppe
Warengruppen-Karten
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 b ZAG

Geldkarten in Form von Prepaid-Karten, die Ihre Arbeitnehmer berechtigen mit ihren auf der Karte verfügbaren Sachbezügen, Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Hier kann der Sachbezug sowohl im In- als auch im Ausland verwendet werden.

Regionalkarten
Regionalkarte
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 a ZAG

Geldkarten in Form von Prepaid-Karten, die berechtigen, Waren oder Dienstleistungen eines Einkaufs- oder Dienstleistungsverbunds zu beziehen, wobei sich die Händler auf eine bestimmte inländische Region mehrerer benachbarter Städte einer ländlichen Region oder auf eine Stadt beziehen.

Interesse an der Sachbezugskarte?

Fordern Sie unverbindlich weitere Informationen zur Sachbezugskarte an. Wir stehen Ihnen sehr gerne für eine persönliche und individuelle Beratung zur Verfügung.

Disclaimer:  Wir leisten keine Steuerberatung. Für Fragen und Details zu den verschiedenen Nutzungsarten der Sachbezugskarte kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.